Pflichtangaben auf Rechnungen:Die Checkliste für Deutschland und Österreich

Zehn Angaben in Deutschland, neun in Österreich, weniger bei Kleinbeträgen: Was auf eine ordnungsgemäße Rechnung gehört, damit der Vorsteuerabzug hält.

Paul PermoserPaul PermoserVeröffentlicht 5 Min. Lesezeit
Eine Rechnung wird auf die Pflichtangaben nach Paragraf 11 UStG geprüft: neun nummerierte Merkmale auf der Rechnung, daneben die abgehakte ChecklisteElektro Haas GmbHRingstraße 4 · 3500 KremsUID ATU 12•••• 78ANFirma HuberHauptplatz 9 · 3500 KremsRECHNUNG NR.2026-0418RECHNUNGSDATUM06.10.2026LEISTUNG29.–30.09.2026RechnungMENGEBEZEICHNUNGBETRAG6 Std.Elektroinstallation Büro540,001 Stk.Sicherungskasten320,0040 mKabel NYM-J 5 × 2,5140,00Netto1.000,00 €USt 20 %200,00 €Gesamt1.200,00 €Zahlbar bis 20.10.2026 · IBAN AT61 ••• 4400123456789PflichtangabenRechnung 2026-0418 · § 11 UStGAT1Name und Anschrift Aussteller2UID-Nummer Aussteller3Name und Anschrift Empfänger4Fortlaufende Nummer5Ausstellungsdatum6Tag der Leistung7Menge und Bezeichnung8Entgelt und Steuersatz9SteuerbetragAlle Merkmale vorhanden

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland nennt § 14 Abs. 4 UStG zehn Pflichtangaben – vom vollständigen Namen beider Seiten bis zum Wort „Gutschrift“.
  • In Österreich verlangt § 11 UStG neun Angaben. Ab 10.000 € brutto kommt die UID-Nummer des Empfängers dazu.
  • Kleinbetragsrechnungen brauchen weniger: in Deutschland bis 250 € brutto, in Österreich bis 400 € brutto.
  • Fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet. Die Rechnung lässt sich berichtigen.
  • Bei E-Rechnungen müssen alle Pflichtangaben im strukturierten Teil stehen, also im XML.
Inhalt
  1. Deutschland: die zehn Pflichtangaben nach § 14 UStG
  2. Österreich: die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG
  3. Deutschland und Österreich im Vergleich
  4. Sonderfälle: Reverse Charge, EU-Lieferungen, Kleinunternehmer
  5. Was passiert, wenn eine Angabe fehlt?
  6. Pflichtangaben in der E-Rechnung

Deutschland: die zehn Pflichtangaben nach § 14 UStG

Eine Rechnung über mehr als 250 € brutto muss in Deutschland zehn Angaben enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG):

  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  3. Ausstellungsdatum
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer, die einmalig vergeben wird
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung – bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, wenn er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht
  7. Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung, etwa Skonto, sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
  8. Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag – oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
  9. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen: Hinweis auf deren Aufbewahrungspflicht
  10. Bei Gutschriften: die Angabe „Gutschrift“

Kleinbetragsrechnung bis 250 €

Bei Rechnungen bis 250 € brutto genügen nach § 33 UStDV weniger Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz – oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Österreich: die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG

In Österreich muss eine Rechnung über 400 € brutto neun Merkmale enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG):

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  4. Tag der Lieferung oder Leistung bzw. Leistungszeitraum
  5. Entgelt und anzuwendender Steuersatz – bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf
  6. Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum
  8. Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
  9. UID-Nummer des Ausstellers

Ab 10.000 € brutto ist zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben – wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet.

Kleinbetragsrechnung bis 400 €

Bei Rechnungen bis 400 € brutto genügen nach § 11 Abs. 6 UStG sechs Angaben:

  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Tag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

Empfänger, Rechnungsnummer und UID-Nummer des Ausstellers sind bei der Kleinbetragsrechnung nicht nötig.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Pflichtangaben auf Rechnungen: Deutschland und Österreich
AngabeDeutschland (§ 14 UStG)Österreich (§ 11 UStG)
Name und AnschriftAussteller und Empfänger, jeweils vollständigAussteller und Empfänger
Steuer-Nr. des AusstellersSteuernummer oder USt-IdNr.UID-Nummer
UID des EmpfängersBei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ins EU-AuslandAb 10.000 € brutto, außerdem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse Charge
RechnungsnummerFortlaufend, einmaligFortlaufend, einmalig
LeistungsdatumZeitpunkt der Lieferung oder LeistungTag oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung
Entgelt und SteuerNach Steuersätzen aufgeschlüsselt, mit Steuersatz und SteuerbetragEntgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
KleinbetragsrechnungBis 250 € bruttoBis 400 € brutto

Sonderfälle: Reverse Charge, EU-Lieferungen, Kleinunternehmer

  • Reverse Charge: Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, gehört ein Hinweis darauf auf die Rechnung – in Deutschland die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). In Österreich kommt die UID-Nummer des Empfängers dazu (§ 11 Abs. 1a UStG). Die Steuer wird nicht ausgewiesen.
  • Innergemeinschaftliche Lieferung: UID-Nummern beider Seiten und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit.
  • Kleinunternehmer: Hinweis auf die Steuerbefreiung, kein Steuerausweis. In Deutschland gelten seit 2025 vereinfachte Rechnungsangaben (§ 34a UStDV).
  • Gutschrift: Rechnet der Leistungsempfänger ab, muss in Deutschland das Wort „Gutschrift“ auf dem Dokument stehen.

Was passiert, wenn eine Angabe fehlt?

Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Für den Empfänger heißt das: Der Vorsteuerabzug ist gefährdet, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Berichtigt wird mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Umgekehrt gilt: Wer Umsatzsteuer zu hoch oder unberechtigt ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag – in Deutschland nach § 14c UStG, in Österreich nach § 11 Abs. 12 und 14 UStG.

Pflichtangaben in der E-Rechnung

Für E-Rechnungen gelten dieselben Pflichtangaben. Neu ist der Ort: Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 müssen alle Angaben im strukturierten Datensatz stehen – Verweise auf externe Dokumente oder Links reichen nicht. Bei ZUGFeRD zählt allein das XML, nicht das PDF-Bild. Ab wann welche Unternehmen E-Rechnungen ausstellen müssen, steht in unserem Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

In piloq prüft das Mandantenportal die Pflichtangaben nach § 14 UStG bzw. § 11 UStG, bevor eine Ausgangsrechnung fertiggestellt wird – samt Reverse Charge, innergemeinschaftlicher Lieferung und Kleinunternehmer. Bei Eingangsrechnungen fragt piloq UID-Nummern live über VIES ab und sortiert Belege mit ungültiger UID vor der Buchung aus. Rechnungen schreiben mit piloq.

Quellen

  1. 1§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen · Bundesministerium der Justiz
  2. 2§ 14a UStG – Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen · Bundesministerium der Justiz
  3. 3§ 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge · Bundesministerium der Justiz
  4. 4§ 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
  5. 5Umsatzsteuer – Rechnung: FAQ · Wirtschaftskammer Österreich
  6. 6BMF veröffentlicht zweites Anwendungsschreiben zur E-Rechnung · IHK Hannover

Stand: . Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kurz gefragt.
Klar beantwortet.

Was hier nicht steht, beantworten wir direkt: office@piloq.ai

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung in Deutschland enthalten?

Zehn Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, in Sonderfällen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht und bei Gutschriften das Wort „Gutschrift“.

Welche Rechnungsmerkmale gelten in Österreich?

Nach § 11 UStG: Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Menge und Bezeichnung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und Steuersatz, Steuerbetrag, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer und die UID-Nummer des Ausstellers. Ab 10.000 € brutto kommt die UID-Nummer des Empfängers dazu.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung mit vereinfachten Angaben: in Deutschland bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), in Österreich bis 400 € brutto (§ 11 Abs. 6 UStG). Empfänger und Rechnungsnummer sind dann nicht nötig, Entgelt und Steuer dürfen in einer Summe stehen.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Dann ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet. Berichtigt wird mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht.

Gelten für E-Rechnungen andere Pflichtangaben?

Nein, die Angaben sind dieselben. Sie müssen aber vollständig im strukturierten Teil stehen. Bei ZUGFeRD ist das XML maßgeblich, nicht das PDF.

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